Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Dento-maxillo-faciale Radiologie

A. NAME UND ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen «Schweizerische Gesellschaft für Dentomaxillofaziale Radiologie, SGDMFR», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Die Gesellschaft bezweckt die wissenschaftliche, klinische und praktische Förderung der dentomaxillofazialen Radiologie in unserem Land.

Der Vorstand bestimmt den Rechtssitz der Gesellschaft.

B. AUFGABEN

Art. 3

In Erfüllung des Vereinszwecks ergibt sich für den Vorstand folgende Zielsetzung:

  1. Erfahrungsaustausch und Förderung der kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.
  2. Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungskursen. In der Regel findet einmal jährlich eine Fachtagung statt.
  3. Kontaktpflege mit gleichgesinnten Fachgesellschaften und Fachgruppen.
  4. Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Standesinteressen.

Die Gesellschaft verfolgt Ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und im Rahmen der Standesordnung SSO.

C. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Die Gesellschaft kennt folgende Mitgliederkategorien:

4.1. Ordentliche Mitglieder
4.2. Ausserordentliche Mitglieder
4.3. Ehrenmitglieder
4.4. Freimitglieder

 

4.1. Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder kommen zahnärztliche und ärztliche Kolleginnen und Kollegen in Betracht, welche an der dentomaxillofazialen Radiologie interessiert sind.

4.2. Ausserordentliche Mitglieder
Andere interessierte Personen können ausserordentliche Mitglieder werden.

4.3. Ehrenmitglieder
Hervorragende Persönlichkeiten, die sich besonders um die Bestrebungen der Gesellschaft bemüht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern werden.

4.4. Freimitglieder
Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder werden nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zu Freimitgliedern.

 

D. AUFNAHMEBESTIMMUNGEN

Art. 5

Die Aufnahme in die SGDMFR erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches an den Vorstand (Sekretär der SGDMFR). Das Gesuch wird an der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt und im Protokoll erwähnt.

Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vorname
  • Nationalität
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • Datum und Herkunft des Diploms und allfälliger Titel
  • Angabe über Mitgliedschaft SSO und anderen Fachgesellschaften
  • Datum und Unterschrift

Die Aufnahme erfolgt an der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

E. ERLöSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlöscht durch:

  1. Tod des Mitgliedes
  2. Freiwilligen Austritt unter Wahrung einer halbjährlichen Frist auf Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand (Sekretär der SGDMFR) und nach Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen.
  3. Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
  4. Ausschluss. Ein Ausschluss wird vom Vorstand an der Mitgliederversammlung beantragt und begründet und erfolgt bei geheimer Abstimmung bei einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Leere Stimmzettel sind ungültig. Der Auszuschliessende darf sich vor der Mitgliederversammlung verteidigen. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstössen gegen die Standesordnung. Der Antrag auf Ausschluss muss auf der Traktandenliste bekannt gegeben werden.

F. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Art. 7

Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

Ausserordentliche Mitglieder
Ausserordentliche Mitglieder haben Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht.

Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben Antragsrecht, Stimm- und Wahlrecht entsprechend ihrer vorausgegangenen Mitgliederkategorie.

Freimitglieder
Freimitglieder haben Antragsrecht, Stimm- und Wahlrecht entsprechend ihrer vorausgegangenen Mitgliederkategorie.

G. GäSTE / REFERENTEN

Art. 8

Der Vorstand kann geeignete Personen als Gäste oder Referenten zu Veranstaltungen der SGDMFR einladen.

H. MITGLIEDERBEITRäGE

Art. 9

  1. Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe an der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gültig ist.
  2. Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Für Veranstaltungen der SGDMFR können spezielle Beiträge erhoben werden.

Art. 10

VERWENDUNG DER MITTEL

Die Gesellschaft begleicht aufgrund des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Budgets aus den Vereinseinnahmen:

  1. Kosten zur fachlichen Information aller Mitglieder
  2. Kosten der Administration
  3. Kostenbeiträge für Fachveranstaltungen.

Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

I. HAFTUNG

Art. 11

Für die Verbindlichkeiten der SGDMFR haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die SGDMFR haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten der SGDMFR.

J. ORGANE DER VEREINIGUNG

Art. 12

Die Organe der Vereinigung sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisoren

K. DIE ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 13

1. Zusammensetzung
Alle Mitglieder der SGDMFR nehmen an der ordentlichen Generalversammlung teil.

2. Zeitpunkt
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Die Einladung hat zusammen mit der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vorher zu erfolgen.

3. Geschäfte
Die ordentlichen Traktanden der Mitgliederversammlung sind:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Bericht des Präsidenten, Genehmigung des Berichtes
  • Bericht des Kassiers
  • Revisorenbericht und Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  •  Wahlen:
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Beisitzer
  4. Sekretär
  5. Kassier
  6. Zwei Revisoren

Folgende Traktanden sind obligatorisch durch die Mitgliederversammlung zu behandeln, sofern sie auf der ordentlichen Traktandenliste der Einladung aufgeführt sind:

  • Neuaufnahmen
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Revision der Statuten (mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
  • Auflösung der SGDMFR (mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
  • Festlegung des Ortes und Datums der nächsten Mitgliederversammlung
  • Varia

Anträge von Mitgliedern haben nur dann Anspruch auf Behandlung, wenn sie dem Präsidenten mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind.

L. DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 14

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden:

  • durch den Vorstand
  • auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder

Die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Regel zwei Monate vorher erfolgen. Für Einladung und Durchführung gelten dieselben Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

M. DER VORSTAND

Art. 15

Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern: dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Sekretär, dem Kassier und zwei Beisitzern. Bei einem Präsidentenwechsel sollte der neue Präsident möglichst aus den Reihen des Vorstandes gewählt werden. Der zu verabschiedende Präsident kann für eine weitere Legislatur im Vorstand verbleiben. Er übernimmt dann das Amt des ersten Beisitzers in der Funktion des past president. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

Art. 16

Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Vereinigung und vertritt sie nach aussen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und ist für die Organisation von Fachveranstaltungen verantwortlich.

Art. 17

Der Vorstand kann Kommissionen bestellen.

N. DIE REVISOREN

Art. 18

Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Revisoren für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl eines Revisors für weitere 3 Jahre ist nur einmal und unmittelbar im Anschluss an eine erste Amtsdauer von 3 Jahren möglich. Dabei muss beachtet werden, dass jeweils die zweite Amtsdauer des bisherigen Revisors mit der ersten Amtsdauer des neuen Revisors zusammenfällt.

O. AUFLöSUNG DER VEREINIGUNG

Art. 19

Die Auflösung der SGDMFR kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Modalitäten der Liquidation und befindet über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses.

Art. 20

Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres.

P. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21

Der deutsche und der französische Text sind gleichwertig. Im Falle ausserordentlicher Auseinandersetzungen über den Text entscheidet der Sekretär der SSO als Vertrauensjurist der SGDMFR.

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung in Fribourg am 7. Juni 2017 gutgeheissen und ersetzen die Statuten vom 12. Dezember 1987.

37. Jahrestagung

21. Mai 2025 – Lugano

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