Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Dento-maxillo-faciale Radiologie
A. NAME UND ZWECK
Art. 1 | Unter dem Namen «Schweizerische Gesellschaft für Dentomaxillofaziale Radiologie, SGDMFR», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
Art. 2 | Die Gesellschaft bezweckt die wissenschaftliche, klinische und praktische Förderung der dentomaxillofazialen Radiologie in unserem Land. Der Vorstand bestimmt den Rechtssitz der Gesellschaft. |
B. AUFGABEN
Art. 3 | In Erfüllung des Vereinszwecks ergibt sich für den Vorstand folgende Zielsetzung:
Die Gesellschaft verfolgt Ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und im Rahmen der Standesordnung SSO. |
C. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 | Die Gesellschaft kennt folgende Mitgliederkategorien: 4.1. Ordentliche Mitglieder |
4.1. Ordentliche Mitglieder 4.2. Ausserordentliche Mitglieder 4.3. Ehrenmitglieder 4.4. Freimitglieder |
D. AUFNAHMEBESTIMMUNGEN
Art. 5 | Die Aufnahme in die SGDMFR erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches an den Vorstand (Sekretär der SGDMFR). Das Gesuch wird an der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt und im Protokoll erwähnt. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
Die Aufnahme erfolgt an der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. |
E. ERLöSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Art. 6 | Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
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F. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 7 | Ordentliche Mitglieder Ausserordentliche Mitglieder Ehrenmitglieder Freimitglieder |
G. GäSTE / REFERENTEN
Art. 8 | Der Vorstand kann geeignete Personen als Gäste oder Referenten zu Veranstaltungen der SGDMFR einladen. |
H. MITGLIEDERBEITRäGE
Art. 9 |
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Art. 10 | VERWENDUNG DER MITTEL Die Gesellschaft begleicht aufgrund des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Budgets aus den Vereinseinnahmen:
Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember. |
I. HAFTUNG
Art. 11 | Für die Verbindlichkeiten der SGDMFR haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die SGDMFR haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten der SGDMFR. |
J. ORGANE DER VEREINIGUNG
Art. 12 | Die Organe der Vereinigung sind:
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K. DIE ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 13 | 1. Zusammensetzung 2. Zeitpunkt 3. Geschäfte
Folgende Traktanden sind obligatorisch durch die Mitgliederversammlung zu behandeln, sofern sie auf der ordentlichen Traktandenliste der Einladung aufgeführt sind:
Anträge von Mitgliedern haben nur dann Anspruch auf Behandlung, wenn sie dem Präsidenten mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind. |
L. DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 14 | Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden:
Die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Regel zwei Monate vorher erfolgen. Für Einladung und Durchführung gelten dieselben Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. |
M. DER VORSTAND
Art. 15 | Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern: dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Sekretär, dem Kassier und zwei Beisitzern. Bei einem Präsidentenwechsel sollte der neue Präsident möglichst aus den Reihen des Vorstandes gewählt werden. Der zu verabschiedende Präsident kann für eine weitere Legislatur im Vorstand verbleiben. Er übernimmt dann das Amt des ersten Beisitzers in der Funktion des past president. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. |
Art. 16 | Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Vereinigung und vertritt sie nach aussen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und ist für die Organisation von Fachveranstaltungen verantwortlich. |
Art. 17 | Der Vorstand kann Kommissionen bestellen. |
N. DIE REVISOREN
Art. 18 | Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Revisoren für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl eines Revisors für weitere 3 Jahre ist nur einmal und unmittelbar im Anschluss an eine erste Amtsdauer von 3 Jahren möglich. Dabei muss beachtet werden, dass jeweils die zweite Amtsdauer des bisherigen Revisors mit der ersten Amtsdauer des neuen Revisors zusammenfällt. |
O. AUFLöSUNG DER VEREINIGUNG
Art. 19 | Die Auflösung der SGDMFR kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Modalitäten der Liquidation und befindet über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses. |
Art. 20 | Vereinsjahr |
P. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 | Der deutsche und der französische Text sind gleichwertig. Im Falle ausserordentlicher Auseinandersetzungen über den Text entscheidet der Sekretär der SSO als Vertrauensjurist der SGDMFR. Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung in Fribourg am 7. Juni 2017 gutgeheissen und ersetzen die Statuten vom 12. Dezember 1987. |
37. Jahrestagung
21. Mai 2025 – Lugano
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